Mit Inkrafttreten des EEG 2021 wird Strom, der für die Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird, von der EEG-Umlage ausgenommen. Dabei soll die Komplettbefreiung gemäß § 69b auf die Erzeugung grünen Wasserstoffs beschränkt werden. Die konkrete Definition von bezüglich des Strombezugs zu befreiendem grünen Wasserstoff und die Ausgestaltung der dafür notwendigen Strombezugskriterien ist Gegenstand des nun vorgelegten Referentenentwurfs für eine Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEV).
Der Referentenentwurf soll sicherstellen, dass grüner Wasserstoff nur aus Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird und mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist. Außerdem soll sichergestellt werden, dass für die Herstellung von grünem Wasserstoff nur Strom aus erneuerbaren Energien genutzt wird, für dessen Herstellung keine finanzielle Förderung im Rahmen des EEG oder anderer Fördermechanismen in Anspruch genommen wird.