Die Power to X Allianz begrüßt die Vorlage der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für die Energiequellen Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie die Möglichkeit, den Referentenentwurf zu kommentieren.
Die Power to X Allianz begrüßt die Vorlage der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für die Energiequellen Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie die Möglichkeit, den Referentenentwurf zu kommentieren.
Als branchenübergreifendes Bündnis aus Unternehmen und Verbänden setzt sich die Power to X Allianz für einen schnellen Hochlauf von Power to X-Technologien ein. Diese umfassen unter anderem die Umwandlung von erneuerbarem Strom in grüne Gase wie Wasserstoff, Methan oder Propan/Butan (Power to Gas), in flüssige Energieträger wie Kraft- und Brennstoffe (Power to Liquids) für eine nachhaltige Mobilität und den Einsatz in Gebäuden oder zur Synthese von chemischen Grundstoffen für die Industrie (Power to Chemicals).
Aus Sicht der Power to X Allianz geht die Vorgabe in Paragraph 3 Absatz 6 des Artikels 1 über die Vorgaben in Artikel 19 RED II hinaus. Sie stellen erhebliche und unnötige Hindernisse für den allgemeinen Hochlauf von Wasserstoff und Power to X in Deutschland sowie die Weiterentwicklung der Gasnetze dar.
Nach Paragraph 3 Absatz 6 dürfen für Lieferungen von Wasserstoff nur Wasserstoff-Herkunftsnachweise entwertet werden. Zudem geht aus den Erläuterungen zu Absatz 6 hervor, dass aus Gründen des Verbraucherschutzes ein Wasserstoff-Herkunftsnachweis daher auch nur dann entwertet werden darf, wenn tatsächlich auch Wasserstoff geliefert worden ist. Damit widerspricht die Definition der Herkunftsnachweise durch das BMWK dem üblicherweise genutzten „Book & Claim-Prinzip“, das eine rein bilanzielle Entwertung der Herkunftsnachweise erlaubt. Wasserstoffnachweise können nach den Vorgaben aus Artikel 6 somit nicht in Methannetzen und ausschließlich in reinen Wasserstoffnetzen entwertet und verwendet werden. Das macht einen schrittweisen Markthochlauf von Wasserstoff und die Dekarbonisierung der bestehenden Gasnetze über eine Wasserstoffbeimischung sowie die Lieferung an einen Verbrauchenden, der physisch im Moment noch hundert Prozent Methan erhält, unmöglich. Ohne die Möglichkeit eines bilanziellen Bezugs auf Basis des gesetzlich geforderten Anteils klimaneutraler Energie würden zudem die Kosten für die Endverbraucher steigen, ein liquider Wasserstoff-Handelsmarkt mit vielen Erzeugern und Verbrauchern wird effektiv verhindert.
Darüber hinaus verhindert die Vorgabe, dass Vertriebe in einem hundertprozentigen Wasserstoffnetz Einnahmen über den Verkauf der Wasserstoff-Herkunftsnachweise außerhalb des reinen Wasserstoffnetzes erzielen können. Es müssten also alle Kosten einer Wasserstoff-Keimzelle von den Kunden der Wasserstoff-Keimzelle getragen werden. Auch dies hätte eine bremsende Wirkung auf den erforderlichen und politisch gewünschten zügigen Hochlauf von Wasserstoff und Power to X.
Wenn es eine solche Regel bei der Stromversorgung geben würde, dann könnten viele Stromkunden – vor allem im Westen und Süden von Deutschland – nur sehr geringe Anteile von Ökostrom beziehen, während gleichzeitig die Wind- und Solarparks im Norden und Osten der Bundesrepublik große Schwierigkeiten hätten, Kunden für ihren Strom zu finden.
Des Weiteren können gemäß Paragraph 4 Absatz 1 Nummer 1 in der Verordnungsermächtigung zusätzliche „inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen” an strombasierte Gase festgelegt werden, womit Bezug auf die auf EU-Ebene noch laufende Diskussion zum delegierten Rechtsakt nach Artikel 27 (3) RED II genommen wird. Dies impliziert wiederum eine Erweiterung des delegierten Rechtsakts auch auf andere Sektoren, da, wenn ein Herkunftsnachweis für Wasserstoff ausgestellt wird, der nicht im Transportbereich genutzt wird, dieser trotzdem die Anforderungen des delegierten Rechtsakts erfüllen muss. Im Allgemeinen sollten keine Kriterien, die über die EU-Vorgaben hinaus gehen, eingeführt werden. Grundsätzlich ist eine pragmatische Festlegung der Strombezugskriterien für grünen Wasserstoff erforderlich.
Zudem ist unter der gleichen Nummerierung auch vorgesehen, dass für die Herstellung von Wasserstoff nur ungeförderter Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf. Damit wird das Doppelvermarktungsverbot weiter aufrechterhalten, was den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft in Deutschland und vor allem im Vergleich zu europäischen Nachbarländern schon jetzt behindert. Die Nutzung des Grandfathering und der Übergangsphase im Rahmen des delegierten Rechtsakts werden durch die Limitierung der zur Verfügung stehenden erneuerbare Energien-Anlagen deutlich erschwert.